Der Heimbeirat – die Stimme unserer Bewohner

v.l.n.r.: Hr. Scholz, Fr. Kusch, Fr. Jersch, Hr. Graul, Hr. Wolf

Die wichtige Funktion der Bewohnervertretung übernimmt in unserem Haus der Heimbeirat.
Er besteht derzeit aus den motivierten und engagierten Mitgliedern:

Frau E. Kusch (1. Vorsitzender)

Herr K.-L. Graul (2. Vorsitzende)

Frau M. Jersch

Herr M. Scholz

Herr R. Wolf

Aktiv am Heimalltag mitwirken

Das Heimgesetz garantiert älteren Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in einem Heim leben, dass sie in Angelegenheiten des Heimbetriebes mitwirken dürfen. Hierunter fallen auch die Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und den Preis trifft (§ 1 Abs. 2 Heimmitwirkungsverordnung).

Die Mitwirkung geschieht grundsätzlich durch die Bildung von Heimbeiräten, deren Mitglieder dann die Interessen und Belange der Bewohnerinnen und Bewohner vertreten (§ 10 HeimG). Diese Heimbeiräte können nicht nur Bewohnerinnen und Bewohner sein, sondern auch so genannte externe Personen. Dies können Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen sein (§ 3 Abs. 2 Heimmitwirkungsverordnung).

Gemeinsam Ziele erreichen

Falls es wegen der örtlichen Gegebenheiten oder der Bewohnerstruktur sachdienlich ist, können für Teile des Heims eigene Heimbeiräte gebildet werden (§ 1 Abs. 3 Heimmitwirkungsverordnung).
Der Heimbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht. Mitwirkung bedeutet, dass der Heimbeirat vor einer Entscheidung des Heimträgers über eine den Heimbetrieb betreffende Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert werden muss. Die vorgesehene Maßnahme muss also vorher mit ihm erörtert werden. Anregungen und Bedenken müssen vom Heimträger in seine Überlegungen und Entscheidungen einbezogen werden. Will der Heimträger diesen Anregungen und Bedenken nicht folgen, muss er dies begründen (siehe Seite 19, § 32 Abs. 2-4 Heimmitwirkungsverordnung).

Die letzte Entscheidung und damit die Verantwortung liegt allerdings beim Heimträger. Daher ist es wichtig, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Meinungen und Vorstellungen über den von ihnen gewählten Heimbeirat in die vorbereitenden Überlegungen des Heimträgers einbringen. Die Mitwirkung des Heimbeirats soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Heimleitung und Heimträger bestimmt sein (§ 32 Abs. 1 Heimmitwirkungsverordnung).